Gesetze / Dritte Windenergie-auf-See-Verordnung
3. WindSeeV§ 3 Feststellung der Eignung und der Erforderlichkeit der Realisierung von Windenergieanlagen auf See
Stand: 12.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeV%203/3#abs-1 (1) Die im Flächenentwicklungsplan vom 18. Dezember 2020 festgelegten Flächen N-6.6 und N-6.7 in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee sind nach dem Ergebnis der Voruntersuchung dieser Flächen nach Teil 2 Abschnitt 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zur Ausschreibung für voruntersuchte Flächen nach Teil 3 Abschnitt 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes geeignet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeV%203/3#abs-2 (2) Die Realisierung von Windenergieanlagen auf See auf den Flächen N-6.6 und N-6.7 ist entsprechend § 1 Absatz 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich.